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Erhöhung des Geländers

Der Steg weist mit einer Geländerhöhe von knapp 90 cm aufgrund der erheblichen Absturzhöhe sowie der teilweise geringen Wassertiefe ein relevantes Sicherheitsrisiko auf.
Wir schlagen daher vor, eine Erhöhung des Geländers auf mindestens 110 cm, besser 130 cm, zu prüfen:

Gemäss VSS-Norm 40 568 ist für die Sicherheit der Fussgängern eine Geländerhöhe von 100 cm vorzusehen.
Der Steg wird trotz signalisiertem Fahrverbot regelmässig fahrend mit dem Velo benutzt. Diese Fehlnutzung ist aufgrund der Gestaltung des Stegs, der fehlenden baulichen Sperren und der Funktion als attraktive Querung der Reuss vorhersehbar. Entsprechend ist der Betreiber der Brücke verpflichtet, die Geländehöhe der realistischerweise zu erwartende Nutzung auszulegen. Gemäss VSS-Norm 40568 ist für eine Brücke mit leichtem bis mittlerem
Verkehr mit leichten Zweirädern ein mindestens 110cm hohes Geländer vorzusehen.

Erstellt am: 4.11.2026

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Absturzsicherung

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